§ 96 – Entschädigung für andere Vermögensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen; normal normal die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist; normal normal die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug. normal normal normal arabic (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch Enteignung wird nur gewährt, wenn diese nicht bereits bei der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind.
- Die Entschädigung soll die Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen gerecht abwägen.
- Sie umfasst den Verlust, den der Eigentümer in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit erleidet.
- Die Entschädigung ist auf den Betrag begrenzt, der nötig ist, um ein anderes Grundstück ähnlich zu nutzen.
- Auch Umzugskosten, die durch die Enteignung entstehen, können erstattet werden.