Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 95

§ 95 – Entschädigung für den Rechtsverlust

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist; normal normal Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind; normal normal Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Absatz 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat; normal normal wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind; normal normal wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind; normal normal Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen; normal normal Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde. normal normal normal arabic (3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen. (4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Die Entschädigung für enteignete Grundstücke richtet sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung der Enteignungsbehörde.
  • Wertsteigerungen aufgrund möglicher zukünftiger Nutzungsänderungen werden nicht berücksichtigt, wenn diese nicht bald zu erwarten sind.
  • Normalwertänderungen durch die bevorstehende Enteignung oder unzulässige bauliche Veränderungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
  • Für bauliche Anlagen, die jederzeit rückgebaut werden können, gibt es nur dann eine Entschädigung, wenn es aus Billigkeitsgründen notwendig ist.
  • Rechte Dritter, die den Wert des Grundstücks mindern, müssen bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden.