Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 39

§ 39 – Vertrauensschaden

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

Kurz erklärt

  • Eigentümer und Nutzungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn sie im Vertrauen auf einen Bebauungsplan Vorbereitungen getroffen haben.
  • Die Entschädigung ist in Geld und angemessen zu bemessen.
  • Dies gilt, wenn ihre Aufwendungen durch Änderungen am Bebauungsplan an Wert verlieren.
  • Auch Abgaben, die für die Erschließung des Grundstücks gezahlt wurden, sind betroffen.
  • Die Regelung gilt sowohl für bundes- als auch landesrechtliche Vorschriften.