Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 40

§ 40 – Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, normal normal Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, normal normal Flächen mit besonderem Nutzungszweck, normal normal von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, normal normal Verkehrsflächen, normal normal Versorgungsflächen, normal normal Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, normal normal Grünflächen, normal normal Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, normal normal Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, normal normal Flächen für Gemeinschaftsanlagen, normal normal von der Bebauung freizuhaltende Flächen, normal normal Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, normal normal Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft normal normal normal arabic festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen. (2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder normal normal wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. normal normal normal arabic Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert. (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.

Kurz erklärt

  • Eigentümer von Grundstücken, die im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke oder Schutzflächen vorgesehen sind, haben Anspruch auf Entschädigung bei Vermögensnachteilen.
  • Der Eigentümer kann die Übernahme seines Grundstücks verlangen, wenn die Nutzung wirtschaftlich unzumutbar wird oder wenn geplante Vorhaben nicht umgesetzt werden dürfen.
  • Anstelle einer Übernahme kann der Eigentümer auch Miteigentum oder ein anderes Recht verlangen, wenn das Grundstück nicht enteignet werden muss.
  • Bei wirtschaftlichen Einschränkungen durch nicht umsetzbare Vorhaben hat der Eigentümer Anspruch auf angemessene Geldentschädigung.
  • Der Entschädigungspflichtige kann den Eigentümer auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück bald für den im Bebauungsplan festgelegten Zweck benötigt wird.