Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 82
§ 82 – Beschluss über die vereinfachte Umlegung
(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde legt nach Gesprächen mit Eigentümern neue Grenzen und Geldleistungen fest.
- Der Beschluss regelt auch die Neuordnung von Rechten wie Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten.
- Betroffene Personen müssen vor dem Beschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
- Der Beschluss muss für das Liegenschaftskataster geeignet sein.
- Alle Beteiligten erhalten einen Auszug aus dem Beschluss und können ihn an einer bestimmten Stelle einsehen.