Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 31

§ 31 – Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder normal normal die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder normal normal die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde normal normal normal arabic und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ausnahmen vom Bebauungsplan sind nur zulässig, wenn sie im Plan ausdrücklich vorgesehen sind.
  • Befreiungen sind möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt werden und das Allgemeinwohl gefördert wird.
  • Gründe für Befreiungen können Wohnbedürfnisse, Unterbringung von Flüchtlingen oder der Ausbau erneuerbarer Energien sein.
  • In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen für Wohnungsbau genehmigen.
  • Die Genehmigung für Ausnahmen ist zeitlich begrenzt und muss innerhalb der Geltungsdauer der entsprechenden Rechtsverordnung beantragt werden.