Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 52
§ 52 – Umlegungsgebiet
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden. (3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.
Kurz erklärt
- Das Umlegungsgebiet muss so festgelegt werden, dass die Umlegung sinnvoll durchgeführt werden kann.
- Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
- Grundstücke, die die Umlegung erschweren, können ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
- Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets sind bis zum Beschluss über den Umlegungsplan möglich.
- Änderungen werden nach Anhörung der Eigentümer wirksam, ohne dass eine öffentliche Bekanntmachung nötig ist.