Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 181

§ 181 – Härteausgleich

(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile – auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist; normal normal einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist; normal normal einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, dass dies durch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist; normal normal einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die dadurch entstehen, dass er nach der Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist. normal normal normal arabic Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen. (3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann auf Antrag einen finanziellen Härteausgleich für Mieter oder Pächter gewähren, wenn ihre Verträge wegen städtebaulicher Maßnahmen beendet oder enteignet werden.
  • Der Härteausgleich gilt auch, wenn Miet- oder Pachtverhältnisse vorzeitig einvernehmlich beendet werden, um städtebauliche Maßnahmen durchzuführen.
  • Mieter oder Pächter können auch für Umzugskosten entschädigt werden, wenn sie vorübergehend umziehen müssen und dies im Sozialplan vorgesehen ist.
  • Voraussetzung für den Härteausgleich ist, dass der wirtschaftliche Nachteil eine besondere Härte für die betroffene Person darstellt und keine anderen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
  • Der Härteausgleich gilt auch für andere Verträge, die die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden betreffen, und wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller zumutbare Maßnahmen zur Minderung des Nachteils unterlässt.