§ 182 – Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben. (2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, wenn es für die Sanierung oder städtebauliche Entwicklung notwendig ist.
- Die Aufhebung muss mindestens sechs Monate im Voraus angekündigt werden; bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur zum Ende eines Pachtjahres.
- Für die Aufhebung eines Wohnraummietverhältnisses muss angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen vorhanden sein.
- Bei Geschäftsraum darf die Gemeinde das Mietverhältnis nur aufheben, wenn geeigneter Ersatzgeschäftsraum verfügbar ist.
- Wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter oder Pächter unzumutbar wird, kann die Gemeinde auf Antrag ebenfalls das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.