Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 135c

§ 135c – Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, normal normal den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, normal normal die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, normal normal die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, normal normal die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, normal normal die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann Regeln für den Ausgleich von Maßnahmen im Bebauungsplan festlegen.
  • Es wird bestimmt, wie hoch die Kostenerstattung nach § 135a ist.
  • Die Art der Kostenermittlung und der Einheitssatz werden gemäß § 130 geregelt.
  • Die Verteilung der Kosten erfolgt nach § 135b, einschließlich einer Pauschalierung.
  • Es werden Voraussetzungen für Vorauszahlungen und die Fälligkeit der Kostenerstattung festgelegt.