Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 135b

§ 135b – Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind die überbaubare Grundstücksfläche, normal normal die zulässige Grundfläche, normal normal die zu erwartende Versiegelung oder normal normal die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. normal normal normal arabic Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde führt Ausgleichsmaßnahmen durch, die Kosten müssen verteilt werden.
  • Die Kosten werden auf die zugeordneten Grundstücke aufgeteilt.
  • Als Verteilungsmaßstäbe dienen die überbaubare Grundstücksfläche und die zulässige Grundfläche.
  • Auch die erwartete Versiegelung und die Schwere der Eingriffe können als Maßstab genutzt werden.
  • Die verschiedenen Verteilungsmaßstäbe können miteinander kombiniert werden.