Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 113

§ 113 – Enteignungsbeschluss

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen. (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten; normal normal die sonstigen Beteiligten; normal normal den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist; normal normal den Gegenstand der Enteignung, und zwar a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind, normal normal b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung, normal normal c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, normal normal d) die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; normal normal normal alpha normal normal bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück; normal normal bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten; normal normal die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung; normal normal die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden; normal normal bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise. normal normal normal arabic (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken. (4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen. (5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss der Enteignungsbehörde wird den betroffenen Personen zugestellt und enthält Informationen über die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen.
  • Der Enteignungsbeschluss muss die betroffenen Personen, den Zweck der Enteignung und die Frist für die Nutzung des Grundstücks angeben.
  • Bei der Enteignung eines Grundstücks müssen genaue Angaben zur Größe und Bezeichnung des Grundstücks gemacht werden, einschließlich Vermessungsunterlagen.
  • Der Beschluss muss auch Informationen über Entschädigungen und Ausgleichszahlungen enthalten, einschließlich der beteiligten Parteien.
  • Wenn ein Grundstücksteil noch nicht genau bezeichnet werden kann, kann dies vorläufig anhand von festen Merkmalen oder einem Lageplan geschehen.