§ 207 – Von Amts wegen bestellter Vertreter
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist, normal normal für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, normal normal für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, normal normal für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind, normal normal bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten. normal normal normal arabic Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn kein Vertreter vorhanden ist, kann das Betreuungsgericht einen rechts- und sachkundigen Vertreter bestellen.
- Dies gilt für minderjährige Beteiligte, deren Person unbekannt ist oder deren Beteiligung ungewiss ist.
- Auch für abwesende Beteiligte, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die an der Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten gehindert sind, kann ein Vertreter bestellt werden.
- Wenn Beteiligte nicht auf die Aufforderung der zuständigen Behörde reagieren, kann ebenfalls ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden.
- Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft gelten auch für die Bestellung und das Amt des Vertreters.