Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 206
§ 206 – Örtliche und sachliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt. (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde ist die, in deren Gebiet das betroffene Grundstück liegt.
- Bei mehreren zusammenhängenden Grundstücken eines Eigentümers entscheidet eine höhere gemeinsame Behörde über die Zuständigkeit.
- Wenn keine höhere Verwaltungsbehörde existiert, wird die Oberste Landesbehörde zur höheren Verwaltungsbehörde.
- Grundstücke können örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen.
- Die Regelung gilt für mehrere sachlich zuständige Behörden.