§ 85 – Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, normal normal unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, normal normal Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, normal normal durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, normal normal Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, normal normal im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder normal normal im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen. normal normal normal arabic (2) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, normal normal landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Enteignungen sind nur zur Nutzung von Grundstücken gemäß Bebauungsplan erlaubt.
- Dies betrifft unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke in bebauten Ortsteilen.
- Ziel ist es, Baulücken zu schließen oder bauliche Nutzung zu ermöglichen.
- Enteignungen können auch erfolgen, wenn Eigentümer bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllen.
- Es gelten besondere Vorschriften für Enteignungen zu anderen Zwecken.