Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 201

§ 201 – Begriff der Landwirtschaft

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Kurz erklärt

  • Landwirtschaft umfasst Ackerbau und Tierhaltung.
  • Wiesen- und Weidewirtschaft sind ebenfalls Teil der Landwirtschaft.
  • Futter für Tiere sollte hauptsächlich auf eigenen Flächen erzeugt werden.
  • Gartenbau, Erwerbsobstbau und Weinbau gehören zur Landwirtschaft.
  • Berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei sind ebenfalls eingeschlossen.