Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 248
§ 248 – Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
Kurz erklärt
- In bestimmten Gebieten sind kleine Abweichungen von Bauvorschriften für Energiesparmaßnahmen an bestehenden Gebäuden erlaubt.
- Diese Abweichungen müssen mit den Interessen der Nachbarn und kulturellen Aspekten vereinbar sein.
- Die Regelung gilt auch für Solaranlagen auf Dächern und Außenwänden.
- In bebauten Ortsteilen sind ähnliche Abweichungen hinsichtlich der Anpassung an die Umgebung zulässig.
- Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische Bebauungspläne und Satzungen.