Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 65
§ 65 – Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Regelungen für die Hinterlegung von Geldleistungen sind festgelegt.
- Es gibt spezifische Vorschriften, die befolgt werden müssen.
- Die §§ 118 und 119 sind relevant für diese Regelungen.
- Das Verteilungsverfahren wird ebenfalls durch diese Vorschriften geregelt.
- Die genannten Paragraphen gelten entsprechend für beide Prozesse.