Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 65

§ 65 – Hinterlegung und Verteilungsverfahren

Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen für die Hinterlegung von Geldleistungen sind festgelegt.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die befolgt werden müssen.
  • Die §§ 118 und 119 sind relevant für diese Regelungen.
  • Das Verteilungsverfahren wird ebenfalls durch diese Vorschriften geregelt.
  • Die genannten Paragraphen gelten entsprechend für beide Prozesse.