Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 63

§ 63 – Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung

(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.

Kurz erklärt

  • Die neuen Grundstücke ersetzen die alten Grundstücke in Bezug auf bestehende Rechte und Verhältnisse.
  • Öffentliche Lasten, die auf den alten Grundstücken liegen, werden auf die neuen Grundstücke übertragen.
  • Eigentümer, die ein neues Grundstück erhalten, können einen Geldausgleich für Wertunterschiede bekommen.
  • Bei einem Geldausgleich sind dinglich Berechtigte auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
  • Die Regelungen gelten nur für Rechte, die durch die Umlegung nicht aufgehoben werden.