Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 105

§ 105 – Enteignungsantrag

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

Kurz erklärt

  • Der Enteignungsantrag muss bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
  • Die Gemeinde ist der Ort, wo das Grundstück liegt, das enteignet werden soll.
  • Die Gemeinde hat einen Monat Zeit, um den Antrag zu prüfen.
  • Nach der Prüfung reicht die Gemeinde den Antrag mit ihrer Stellungnahme weiter.
  • Die Stellungnahme wird an die Enteignungsbehörde geschickt.