Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 69
§ 69 – Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird. (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Kurz erklärt
- Die Umlegungsstelle muss den Beschluss über den Umlegungsplan öffentlich bekannt machen.
- In der Bekanntmachung wird auf die Einsichtnahme des Umlegungsplans hingewiesen.
- Der Umlegungsplan kann an einem bestimmten Ort eingesehen werden.
- Auszüge des Plans werden nach bestimmten Vorschriften zugestellt.
- Jeder mit berechtigtem Interesse kann den Umlegungsplan einsehen.