§ 70 – Zustellung des Umlegungsplans
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann. (2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden. (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.
Kurz erklärt
- Den Beteiligten wird ein Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt, der ihre Rechte betrifft.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Umlegungsplan an einer bestimmten Stelle eingesehen werden kann.
- Änderungen am Umlegungsplan können nur den betroffenen Personen bekannt gemacht werden.
- Bei eingetragener Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung informiert die Umlegungsstelle das Vollstreckungsgericht über das Umlegungsverzeichnis.
- Dies gilt, wenn das Grundstück und die bestehenden Rechte im Umlegungsverzeichnis betroffen sind.