Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 211
§ 211 – Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Kurz erklärt
- Verwaltungsakte müssen eine Erklärung enthalten.
- Diese Erklärung informiert über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt.
- Es wird angegeben, wo der Rechtsbehelf einzulegen ist.
- Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs wird ebenfalls erläutert.
- Die Informationen sollen den Beteiligten klar und verständlich machen.