Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 49

§ 49 – Rechtsnachfolge

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Person, die an einem Umlegungsverfahren beteiligt ist, wechselt, bleibt das Verfahren bestehen.
  • Der neue Beteiligte übernimmt die Rechte und Pflichten der vorherigen Person.
  • Der Rechtsnachfolger tritt in das Verfahren ein, wie es zum Zeitpunkt des Wechsels war.
  • Es gibt keine Unterbrechung oder Neuanfang des Verfahrens.
  • Der aktuelle Stand des Verfahrens bleibt für den neuen Beteiligten bestehen.