Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 152
§ 152 – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für ein festgelegtes Sanierungsgebiet.
- Sie kommen zur Anwendung, wenn keine vereinfachte Sanierung erfolgt.
- Das Sanierungsgebiet muss formell festgelegt sein.
- Die Regelungen betreffen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen.
- Ein vereinfachtes Verfahren schließt diese Vorschriften aus.