Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 152

§ 152 – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten für ein festgelegtes Sanierungsgebiet.
  • Sie kommen zur Anwendung, wenn keine vereinfachte Sanierung erfolgt.
  • Das Sanierungsgebiet muss formell festgelegt sein.
  • Die Regelungen betreffen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen.
  • Ein vereinfachtes Verfahren schließt diese Vorschriften aus.