Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 219
§ 219 – Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Das Landgericht ist zuständig, wo die erlassende Stelle ihren Sitz hat.
- Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für mehrere Landgerichte zusammenfassen.
- Dies gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen.
- Die Zusammenfassung soll die Verfahren fördern oder beschleunigen.
- Die Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.