Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 60
§ 60 – Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für bauliche Anlagen und Einrichtungen gibt es eine Geldabfindung.
- Bei Zuteilung wird ein Geldausgleich festgelegt.
- Der Ausgleich gilt nur, wenn der Verkehrswert des Grundstücks den Bodenwert übersteigt.
- Die Entschädigungsregelungen aus einem bestimmten Gesetzesteil sind anzuwenden.
- Es handelt sich um eine Regelung für Grundstücke mit besonderen Einrichtungen.