§ 10 – Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
- Bestimmte Bebauungspläne benötigen die Genehmigung einer höheren Verwaltungsbehörde.
- Die Genehmigung oder der Beschluss des Bebauungsplans muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- Der Bebauungsplan muss mit Begründung und Erklärung für alle einsehbar sein.
- Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan wirksam und ersetzt andere Veröffentlichungsformen.