Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 94

§ 94 – Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.

Kurz erklärt

  • Personen, die durch Enteignung in ihren Rechten betroffen sind, können Entschädigung verlangen.
  • Entschädigung wird gewährt, wenn ein Vermögensnachteil entsteht.
  • Der Enteignungsbegünstigte muss die Entschädigung zahlen.
  • Wenn Ersatzland enteignet wird, ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der das Ersatzland beschaffen muss.
  • Die Regelung betrifft die finanziellen Folgen von Enteignungen.