§ 68 – Umlegungsverzeichnis
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer; normal normal die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet werden; normal normal die Grundstückslasten nach Rang und Betrag; normal normal die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 Absatz 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung; normal normal diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind; normal normal die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 und die Wasserläufe; normal normal die Gebote nach § 59 Absatz 7 sowie normal normal die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3. normal normal normal arabic (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.
Kurz erklärt
- Das Umlegungsverzeichnis listet Grundstücke nach Lage, Größe und Nutzung auf, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets.
- Es zeigt den alten und neuen Bestand der Grundstücke sowie deren Eigentümer.
- Rechte und Ansprüche, die mit den Grundstücken verbunden sind, werden aufgeführt, einschließlich Änderungen oder Neugründungen.
- Grundstückslasten, Geldleistungen und deren Fälligkeit sowie der Wert der Flächen werden dokumentiert.
- Das Verzeichnis kann für jedes Grundstück separat erstellt werden.