Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 174

§ 174 – Ausnahmen

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

Kurz erklärt

  • § 172 gilt nicht für bestimmte Grundstücke, die in § 26 Nummer 2 und 3 aufgeführt sind.
  • Grundstücke, die unter Absatz 1 fallen und in einem Erhaltungssatzungsgebiet liegen, müssen von der Gemeinde dem Bedarfsträger gemeldet werden.
  • Wenn der Bedarfsträger ein Vorhaben plant, das unter § 172 Absatz 1 fällt, muss er dies der Gemeinde mitteilen.
  • Die Gemeinde kann verlangen, dass der Bedarfsträger von seinem Vorhaben absieht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Dies gilt, wenn die Erhaltung oder das Absehen von der baulichen Anlage für den Bedarfsträger zumutbar ist.