Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 173

§ 173 – Genehmigung, Übernahmeanspruch

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden. (2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. (3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren. (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Genehmigung wird von der Gemeinde erteilt, oft in Zusammenarbeit mit der Baugenehmigungsbehörde.
  • Bei einer Ablehnung der Genehmigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks von der Gemeinde verlangen.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag muss die Gemeinde relevante Fakten mit dem Eigentümer und anderen Verpflichteten besprechen.
  • Mieter und andere Nutzungsberechtigte müssen in bestimmten Fällen ebenfalls angehört werden.
  • Landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Denkmälern bleiben unberührt.