§ 27 – Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. (2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und normal normal in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Käufer kann das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Nutzung des Grundstücks klar geregelt ist und er es innerhalb einer angemessenen Frist nutzen kann.
- Der Käufer muss sich verpflichten, das Grundstück fristgerecht zu nutzen.
- Bei Mängeln auf dem Grundstück kann der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden, wenn er diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen kann.
- Die Gemeinde kann die Frist um zwei Monate verlängern, wenn der Käufer nachweist, dass er die Voraussetzungen erfüllen kann.
- Das Abwendungsrecht gilt nicht in bestimmten Fällen, wie z.B. wenn das Grundstück für eine Umlegung benötigt wird.