§ 222 – Beteiligte
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen. (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.
Kurz erklärt
- Beteiligte im Verwaltungsverfahren sind auch im gerichtlichen Verfahren beteiligt, wenn ihre Rechte oder Pflichten betroffen sind.
- Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist ebenfalls im gerichtlichen Verfahren beteiligt.
- Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss den anderen Beteiligten zugestellt werden, wenn sie bekannt sind.
- Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten auch für die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren.
- § 78 der Zivilprozessordnung gilt nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache vor dem Landgericht und Oberlandesgericht stellen.