§ 112 – Entscheidung der Enteignungsbehörde
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen. (2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben, normal normal darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden, normal normal darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Art gewähren, normal normal im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Enteignungsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag und andere Anträge sowie Einwendungen.
- Auf Antrag kann die Enteignungsbehörde vorab über den Eigentumsübergang oder andere Rechtsänderungen entscheiden.
- In diesem Fall muss die Enteignungsbehörde eine Vorauszahlung der erwarteten Entschädigung an den Berechtigten anordnen.
- Wenn der Enteignungsantrag genehmigt wird, entscheidet die Behörde auch über die Rechte der Berechtigten an dem enteigneten Grundstück.
- Zudem legt die Behörde fest, welche Belastungen und Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Enteignung bestehen.