Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 171c
§ 171c – Stadtumbauvertrag
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; normal normal der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; normal normal der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann Stadtumbaumaßnahmen durchführen, um ihr Entwicklungskonzept umzusetzen.
- Dies geschieht durch städtebauliche Verträge mit betroffenen Eigentümern.
- Die Verträge können Rückbau oder Anpassungen von Gebäuden innerhalb einer bestimmten Frist regeln.
- Sie können auch die Kostenübernahme für diese Maßnahmen festlegen.
- Zudem kann ein Verzicht auf Ansprüche und ein Ausgleich von Lasten zwischen Eigentümern vereinbart werden.