Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 171c

§ 171c – Stadtumbauvertrag

Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; normal normal der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; normal normal der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann Stadtumbaumaßnahmen durchführen, um ihr Entwicklungskonzept umzusetzen.
  • Dies geschieht durch städtebauliche Verträge mit betroffenen Eigentümern.
  • Die Verträge können Rückbau oder Anpassungen von Gebäuden innerhalb einer bestimmten Frist regeln.
  • Sie können auch die Kostenübernahme für diese Maßnahmen festlegen.
  • Zudem kann ein Verzicht auf Ansprüche und ein Ausgleich von Lasten zwischen Eigentümern vereinbart werden.