§ 54 – Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk). (2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
Kurz erklärt
- Die Umlegungsstelle informiert das Grundbuchamt und das Liegenschaftskataster über den Beginn des Umlegungsverfahrens und Änderungen des Umlegungsgebiets.
- Das Grundbuchamt muss im Grundbuch vermerken, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet wurde.
- Das Grundbuchamt und das Liegenschaftskataster müssen die Umlegungsstelle über alle Eintragungen nach Beginn des Verfahrens informieren.
- Bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen muss die Umlegungsstelle das Vollstreckungsgericht über den Umlegungsbeschluss informieren.
- Diese Regelungen sorgen für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Kommunikation während des Umlegungsverfahrens.