§ 48 – Beteiligte
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, normal normal die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, normal normal die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, normal normal die Gemeinde, normal normal unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und normal normal die Erschließungsträger. normal normal normal arabic (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen. (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen. (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Im Umlegungsverfahren sind verschiedene Beteiligte, darunter Grundstückseigentümer und Inhaber bestimmter Rechte an Grundstücken.
- Personen mit nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten werden Beteiligte, sobald sie ihr Recht bei der Umlegungsstelle anmelden.
- Die Anmeldung muss bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan erfolgen.
- Bei Zweifeln an einem angemeldeten Recht muss die Umlegungsstelle dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung setzen.
- Hypothekengläubiger müssen auf Anfrage der Umlegungsstelle bestätigen, ob ein anderer die Hypothek oder ein Recht daran erworben hat.