Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 72
§ 72 – Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Kurz erklärt
- Mit der Bekanntmachung wird der alte Rechtszustand durch den neuen im Umlegungsplan ersetzt.
- Die Bekanntmachung beinhaltet die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz ihrer Grundstücke.
- Die Gemeinde muss den Umlegungsplan umsetzen, nachdem seine Unanfechtbarkeit bekannt gemacht wurde.
- Die Gemeinde ist verpflichtet, den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte zu verschaffen.
- Dies kann gegebenenfalls auch mit Verwaltungszwang geschehen.