Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 171f
§ 171f – Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht
Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Kurz erklärt
- Es können Gebiete festgelegt werden, in denen private Maßnahmen zur Stadtentwicklung durchgeführt werden.
- Diese Maßnahmen müssen mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmt sein.
- Ziel ist die Stärkung oder Entwicklung von Innenstädten, Stadtteilzentren, Wohnquartieren und Gewerbezentren.
- Landesrecht kann Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und zur gerechten Verteilung der Kosten festlegen.
- Es sind zusätzliche Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch möglich.