Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 122

§ 122 – Vollstreckbarer Titel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen; normal normal aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung; normal normal aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen. normal normal normal arabic Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt aufgrund einer Einigung oder eines Enteignungsbeschlusses.
  • Sie kann auch aus einem Beschluss zur vorzeitigen Besitzeinweisung oder dessen Aufhebung erfolgen.
  • Eine Zwangsvollstreckung wegen Ausgleichszahlungen ist erst nach einer unanfechtbaren Ausführungsanordnung zulässig.
  • Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts ausgestellt.
  • In bestimmten Fällen übernimmt das Amtsgericht die Rolle des Prozessgerichts.