Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 123
§ 123 – Erschließungslast
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde ist für die Erschließung zuständig, es sei denn, es gibt andere gesetzliche Regelungen.
- Erschließungsanlagen müssen kostengünstig und entsprechend den Bedürfnissen der Bebauung und des Verkehrs gebaut werden.
- Diese Anlagen müssen bis zur Fertigstellung der angeschlossenen Gebäude nutzbar sein.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Erschließung.
- Die Pflege der Erschließungsanlagen erfolgt nach den Vorschriften des Landesrechts.