Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 189

§ 189 – Ersatzlandbeschaffung

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen. (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einer städtebaulichen Maßnahme betroffen ist, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer sprechen.
  • Die Gemeinde soll klären, ob der Eigentümer einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder Ersatzland sucht.
  • Bei Siedlerstellen muss die zuständige Siedlungsbehörde des Landes einbezogen werden.
  • Die Gemeinde sollte sich um geeignetes Ersatzland bemühen.
  • Grundstücke der Gemeinde können als Ersatzland bereitgestellt werden, sofern sie nicht für eigene Aufgaben benötigt werden.