§ 190 – Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes. (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben ist. (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
Kurz erklärt
- Gemeinden können ein Flurbereinigungsverfahren beantragen, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke für städtebauliche Maßnahmen benötigt werden.
- Ziel ist es, den Landverlust auf viele Eigentümer zu verteilen und Nachteile für die Landeskultur zu vermeiden.
- Das Verfahren kann auch vor der rechtlichen Gültigkeit eines Bebauungsplans eingeleitet werden, solange der Plan vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans in Kraft tritt.
- Die Gemeinde ist für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens verantwortlich.
- Eine Enteignung bleibt auch nach Beginn des Flurbereinigungsverfahrens zulässig.