Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 212

§ 212 – Vorverfahren

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln. (2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, normal normal die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie normal normal die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 normal normal normal arabic keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen können festlegen, dass bestimmte Verwaltungsakte erst nach einem Vorverfahren gerichtlich angefochten werden können.
  • Dieses Vorverfahren dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts.
  • Die Regelungen für das Vorverfahren orientieren sich an der Verwaltungsgerichtsordnung.
  • Widersprüche gegen bestimmte Beschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung, wenn ein Vorverfahren vorgesehen ist.
  • Bestimmte Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung finden auch im Vorverfahren Anwendung.