Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 19
§ 19 – Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Kurz erklärt
- Die Teilung eines Grundstücks erfolgt durch eine Erklärung des Eigentümers an das Grundbuchamt.
- Ein Grundstücksteil kann als eigenständiges Grundstück oder zusammen mit anderen Grundstücken eingetragen werden.
- Die Erklärung zur Teilung muss klar erkennbar sein.
- Bei der Teilung müssen die Vorgaben des Bebauungsplans beachtet werden.
- Es dürfen keine neuen Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.