§ 26 – Ausschluss des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, normal normal das Grundstück a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder normal normal b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge normal normal normal alpha normal gekauft wird, normal normal auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder normal normal das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück an den Ehepartner oder nahe Verwandte verkauft wird.
- Ausnahmen gelten für Verkäufe an öffentliche Bedarfsträger, wie Polizei oder Zivilschutz.
- Kirchen und Religionsgemeinschaften können Grundstücke für Gottesdienste oder Seelsorge kaufen, ohne dass das Vorkaufsrecht greift.
- Das Vorkaufsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn bereits ein Verfahren zur Bebauung eingeleitet wurde.
- Grundstücke müssen den Bebauungsplan einhalten und dürfen keine Mängel aufweisen, damit das Vorkaufsrecht nicht gilt.