Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 56

§ 56 – Verteilungsmaßstab

(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen. (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.

Kurz erklärt

  • Die Anteile der Grundeigentümer an der Verteilungsmasse werden basierend auf Flächen- oder Wertverhältnissen der früheren Grundstücke berechnet.
  • Die Umlegungsstelle entscheidet nach Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten über den Maßstab.
  • Der Maßstab soll einheitlich und zweckmäßig festgelegt werden.
  • Alle Beteiligten können sich auf einen anderen Maßstab zur Aufteilung der Verteilungsmasse einigen.
  • Ein einvernehmlicher Beschluss ermöglicht eine abweichende Verteilung.