Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 140

§ 140 – Vorbereitung

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst die vorbereitenden Untersuchungen, normal normal die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, normal normal die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, normal normal die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist, normal normal die Erörterung der beabsichtigten Sanierung, normal normal die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans, normal normal einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde ist verantwortlich für die Vorbereitung der Sanierung.
  • Dazu gehören Untersuchungen und die Festlegung des Sanierungsgebiets.
  • Die Ziele und Zwecke der Sanierung müssen bestimmt werden.
  • Die städtebauliche Planung, einschließlich Bauleit- und Rahmenplanung, ist erforderlich.
  • Es müssen auch Gespräche über die Sanierung und die Erstellung eines Sozialplans stattfinden.