Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 129

§ 129 – Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Beiträge für Erschließungsaufwand dürfen nur erhoben werden, wenn die Anlagen für die Nutzung von Bau- und Gewerbeflächen notwendig sind.
  • Wenn der Eigentümer die Anlagen selbst erstellt oder gesetzlich verlangt, dürfen keine Beiträge erhoben werden.
  • Gemeinden müssen mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands selbst tragen.
  • Bereits gezahlte Kosten für Erschließungsmaßnahmen dürfen nicht erneut erhoben werden, wenn die Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen übernommen werden.
  • Der Erschließungsaufwand muss den baurechtlichen Vorschriften entsprechen.